- Gefährdungshaftung
- 1. Begriff: Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden (⇡ Verschuldenshaftung) voraussetzt, sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt (z.B. durch Halten eines Tieres, eines Kraftwagens, Betrieb eines Eisenbahnunternehmens).- 2. Nach Gesetz die folgenden wichtigsten Fälle: a) G. des Kraftfahrzeughalters (§ 7 StVG; ⇡ Kraftfahrzeughaftung), wenn beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Anspruchsberechtigt sind die Verletzten, ggf. Hinterbliebene; erstattet wird Vermögensschaden und nach der ⇡ Schadensrechtsreform auch ⇡ Schmerzensgeld (⇡ Haftungsbegrenzung).- b) G. des Tierhalters (§ 833 BGB).- c) G. von Eisenbahnunternehmern sowie eines Inhabers von Elektrizitäts- und Gasanlagen (⇡ Haftpflichtgesetz; ⇡ Gasanlagen, ⇡ gefährliche Betriebe).- d) G. eines Flugzeughalters (§§ 35 ff. LuftVG).- e) G. des Inhabers einer Anlage zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen und des sonstigen Bearbeiters oder Verwenders von Kernbrennstoffen (§§ 25 ff. AtG).- f) G. des pharmazeutischen Unternehmers bei ⇡ Arzneimittelschäden (§§ 84 ff. AMG).- g) G. des Herstellers eines fehlerhaften Produkts nach §§ 1, 10 ProdHaftG.- h) G. nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG).- i) G. nach dem ⇡ Umwelthaftungsgesetz (§§ 1, 2, 15 UmweltHG).- j) G. nach dem Gentechnikgesetz (§ 33 GenTG).- k) G. nach dem Bundesberggesetz (§§ 114 ff. BBergG).- l) G. nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§8 BDSG).- 3. Entlastung nur in manchen Fällen durch den Nachweis, dass den Ersatzpflichtigen kein Verschulden trifft (so unter gewissen Voraussetzungen der Tierhalter), in manchen nur durch den Nachweis ⇡ höherer Gewalt.
Lexikon der Economics. 2013.