Gefährdungshaftung

Gefährdungshaftung
1. Begriff: Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden ( Verschuldenshaftung) voraussetzt, sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt (z.B. durch Halten eines Tieres, eines Kraftwagens, Betrieb eines Eisenbahnunternehmens).
- 2. Nach Gesetz die folgenden wichtigsten Fälle: a) G. des Kraftfahrzeughalters (§ 7 StVG;  Kraftfahrzeughaftung), wenn beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Anspruchsberechtigt sind die Verletzten, ggf. Hinterbliebene; erstattet wird Vermögensschaden und nach der  Schadensrechtsreform auch  Schmerzensgeld ( Haftungsbegrenzung).
- b) G. des Tierhalters (§ 833 BGB).
- c) G. von Eisenbahnunternehmern sowie eines Inhabers von Elektrizitäts- und Gasanlagen ( Haftpflichtgesetz;  Gasanlagen,  gefährliche Betriebe).
- d) G. eines Flugzeughalters (§§ 35 ff. LuftVG).
- e) G. des Inhabers einer Anlage zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen und des sonstigen Bearbeiters oder Verwenders von Kernbrennstoffen (§§ 25 ff. AtG).
- f) G. des pharmazeutischen Unternehmers bei  Arzneimittelschäden (§§ 84 ff. AMG).
- g) G. des Herstellers eines fehlerhaften Produkts nach §§ 1, 10 ProdHaftG.
- h) G. nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG).
- i) G. nach dem  Umwelthaftungsgesetz (§§ 1, 2, 15 UmweltHG).
- j) G. nach dem Gentechnikgesetz (§ 33 GenTG).
- k) G. nach dem Bundesberggesetz (§§ 114 ff. BBergG).
- l) G. nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§8 BDSG).
- 3. Entlastung nur in manchen Fällen durch den Nachweis, dass den Ersatzpflichtigen kein Verschulden trifft (so unter gewissen Voraussetzungen der Tierhalter), in manchen nur durch den Nachweis  höherer Gewalt.

Lexikon der Economics. 2013.

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